"Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen,
hat auch das Recht, Steuern zu sparen"

Unterhaltsklage

Manche Verfahren dauern sehr lange. Beispiel: Vor kurzem war eine Unterhaltsklage bis zum Bundesgerichtshof gelangt. Ursprünglich war das Verfahren im März 2007 eingereicht worden. Das Endurteil wurde am 19. Juni 2013 gesprochen, also sechs Jahre nach Einreichung.

Nun ist es so, dass die sorgeberechtigte Mutter in der sogenannten „Verfahrensstandschaft“ den Unterhalt für Ihr Kind einklagen darf, so als wäre es ihr eigenes Verfahren. Wird das Kind aber während des Verfahrens volljährig, so kann niemand mehr für das Kind klagen. Das Kind selbst ist nun ein Erwachsener und als solcher selbständig im Rechtsverkehr. Nach früherer Rechtsprechung trat das Kind kraft Gesetzes in die Position des Elternteils ein und hat die Unterhaltsklage ohne weitere prozessuale Erklärung weiter geführt. Das neue Urteil jedoch hält an der früheren Rechtsprechung nicht fest.

Danach muss es der freien Entscheidung des (erwachsen gewordenen) Kindes überlassen bleiben, ob es sich an dem Verfahren beteiligen möchte.

Es könnte ja sein, dass das Kind seinen Vater gar nicht verklagen möchte. Es hat eine eigene und andere Beziehung zu seinem Vater, als die Mutter zu ihrem früheren Ehemann. Außerdem kann es sein, dass ein Verfahren verloren geht und so wäre das volljährig gewordene Kind (auch gegen seinen Willen) verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das wäre auch für die Kosten einer Klagerücknahme oder Erledigungserklärung der Fall.

Das Urteil stärkt die Rechte der volljährigen Kinder als selbstverantwortliche Mitglieder unseres Rechtssystems und unterstützt deren Emanzipation. Ein Verfahren kann ihnen nicht mehr aufgezwungen werden. In Zukunft muss also das (volljährig) gewordene Kind gefragt werden, ob es das Verfahren weiter führen möchte. Fehlt diese Erklärung geht das Verfahren für den Elternteil verloren, weil die Verfahrensstandschaft mit dem Eintritt des Kindes in die Volljährigkeit entfallen ist.