"Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen,
hat auch das Recht, Steuern zu sparen"

Rückgabe der Mietwohnung

Vor der Übergabe der Wohnung an den Vermieter treffen den Mieter verschiedene Pflichten:

  • Er muss die Wohnung vollständig räumen.

  • Er muss eventuell von ihm getätigte Einbauten entfernen, wenn der Vermieter den Verbleib nicht wünscht. Gegebenenfalls belässt es der Vermieter bei einer Entschädigung.

  • Er muss von ihm verursachte Schäden beseitigen / reparieren oder Handwerker mit der Reparatur beauftragen.

  • Ein Schaden liegt dann vor, wenn tatsächlich eine Beeinträchtigung über den normalen Gebrauch hinaus verursacht wurde (zum Beispiel hat ein Fensterglas einen Sprung) oder wenn übermäßige Gebrauchsspuren vorliegen (Die Katze hat die Tür zerkratzt.). Der Mieter ist nicht verpflichtet, normale Gebrauchsspuren / Abnutzung zu beseitigen (Laufspuren auf dem Parkett).

  • Etwas anderes gilt, wenn der Mieter Schönheitsreparaturen durchführen muss. Dies beinhaltet die Beseitigung von Gebrauchsspuren, etwa an den Wänden.

  • Er muss Renovierungsarbeiten (so genannte Schönheitsreparaturen) nur durchführen, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Allerdings: Hat der Mieter die Wohnung in hellen / neutralen Farben gestrichen angemietet, sie dann aber (teilweise) in dunklen Farben gestrichen, muss er vor Übergabe die Wände wieder hell / neutral streichen.

  • Der Mieter muss die Wohnung reinigen. „Besenrein“ bedeutet, dass grob geputzt und gefegt werden muss. Eine Einbauküche muss ebenso wie Sanitärgegenstände gereinigt und gegebenenfalls entkalkt werden.

Übergabe der Mietwohnung

  • Es sollte eine gemeinsame Besichtigung der Wohnung stattfinden, wobei Tatsachen festgestellt werden können (beispielsweise „die Schlafzimmertür ist zerkratzt“ – nicht: „die Katze hat die Tür zerkratzt“). Gemeinsam festgestellte Besonderheiten oder Schäden sollten auch fotografiert werden.

  • Erstellung eines Protokolls? Ein Protokoll kann, muss aber nicht schriftlich gefertigt und von Vermieter und Mieter unterschrieben werden. Es sollte nur dann unterschrieben werden, wenn der Inhalt richtig ist. Unterschreiben beide ein schriftliches Protokoll, so gilt der Inhalt als von beiden Seiten akzeptiert. Weiteren Beanstandungen sind dann ausgeschlossen.

  • Es sollten die Zählerstände gemeinsam abgelesen und schriftlich fixiert werden (Warm- und Kaltwasserzähler, Gaszähler, Wärmemengenzähler).

  • Der Mieter muss alle Schlüssel, die er von der Wohnung hat, an den Vermieter übergeben. Die Art und Anzahl der zurückgegebenen Schlüssel sollte ebenfalls schriftlich fixiert und unterschrieben werden.

Nach Übergabe der Mietwohnung

Nun ist der Vermieter gefragt:

  • Sofern die oben genannten Ablesungen nicht gemeinsam (aus technischen Gründen) vorgenommen werden konnten, muss der Vermieter für eine zeitnahe Ablesung durch die zuständige Firma sorgen.

  • Er muss die Kaution abrechnen und auszahlen. Hierzu hat er nach der Rechtsprechung bis zu sechs Monate Zeit. Er darf die Kaution aber nur dann einbehalten, wenn es hierfür triftige Gründe gibt (zum Beispiel muss der Mieter noch Mängel in der Wohnung beseitigen).

  • Der Vermieter darf, wenn eine Betriebskostenabrechnung noch aussteht, einen angemessenen Teil der Kaution zurückhalten (beispielsweise den Nachzahlungsbetrag aus der letzten Abrechnung zuzüglich zehn Prozent „Sicherheitszuschlag“).