"Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen,
hat auch das Recht, Steuern zu sparen"

Schimmel in der Wohnung

Nach dem Sommer steht der Herbst vor der Tür und viele Mieter wissen: In der Wohnung wird der

Schimmel an den Wänden wieder sichtbar. In vielen Fällen streiten sich dann Mieter und Vermieter

darum, wer für die Feuchtigkeit und den Schimmel verantwortlich ist.

Wer muss ihn entfernen und wer trägt dafür die Kosten?

Wer ist verantwortlich?

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass der Vermieter die Kosten zu tragen hat, wenn die Ursache für die

Schimmelbildung ein baulicher Mangel ist. Im Umkehrschluss ist der Mieter der Verantwortliche,

wenn er falsch lüftet, was von den Vermietern gerne als Grund vorgeschoben wird.

Aktuelle Rechtsprechung

Doch nun hat das Landgericht Gießen in einem Urteil vom 02.04.2014, Az. 1 S 199/13 auch eine andere

Sichtweise geäußert. In dem Fall hatte der Vermieter zur Energieeinsparung neue, dichtere

Fenster einbauen lassen. Sind die Fenster dichter als vorher, gerät die Luftzirkulation ins Stocken.

Folglich kann Feuchtigkeit nicht mehr so leicht nach draußen gelangen. Das heißt grundsätzlich, dass

der Mieter vermehrt lüften muss. Nach BGH-Rechtsprechung kann dies dazu führen, dass der Mieter

bis zu vier Mal am Tag die Wohnung Stoßlüften muss. Das Landgericht hat jedoch eine andere Sichtweise,

ohne in Widerspruch mit dem BGH zu stehen.

Laut Ansicht der Richter in Gießen ist der Vermieter beim Einbau dichterer Fenster dafür verantwortlich,

die notwendigen Vorkehrungen gegen die Feuchtigkeit zu treffen. Dies wäre beispielsweise der

Einbau einer Lüftungsanlage, die den erforderlichen Luftaustausch gewährleistet. In Frage käme vorab

auch die Erstellung eines Lüftungskonzeptes. Dies ist nach der aktuellen Energieeinsparverordnung

(ENEV 2014) für bestehende Gebäude bereits bindend, wenn mehr als ein Drittel der vorhandenen

Fenster ausgetauscht werden.

Lüftungskonzept oder Hinweis

Wird in dem Fall kein Lüftungskonzept erstellt und keine anderweitige Maßnahme gegen die Feuchtigkeit

ergriffen, muss der Vermieter zumindest den Mieter auf das geänderte Lüftungsverhalten

hinweisen; dies kann durch eine konkrete Anleitung erfolgen oder durch Vorlage entsprechender

Broschüren, beispielsweise der Verbraucherberatung oder des Umweltbundesamtes.

Wird der Mieter nicht oder nicht ausreichend informiert, so sagt das Landgericht Gießen, hat der

Mieter nicht für das fehlerhaften Lüftungsverhalten zu haften. Dem Vermieter ist deshalb zu raten,

sich die Übergabe der entsprechenden Broschüren oder der Einweisung schriftlich durch den Mieter

bestätigen zu lassen.

Lüftungsprotokoll

Sollte es zum Streit über das tatsächliche Lüftungsverhalten kommen, sollte der Mieter ein sogenanntes

Lüftungsprotokoll führen, in dem über mehrere Wochen jeweils notiert, wann welches Fenster

wie lange geöffnet wurde.

Wird vom Vermieter dann noch immer das Lüftungsverhalten bemängelt, müsste ein Sachverständiger

zu Rate gezogen werden. Hier ist jedoch zu beachten, dass man sich frühzeitig um einen Termin

kümmert. Im Herbst sind die Gutachter im Dauereinsatz, gerade dann wenn der Schimmel blüht.

Kommt der Sachverständige im Frühjahr, sind der Schimmel und die Feuchtigkeit bereits meist wieder

verschwunden.