"Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen,
hat auch das Recht, Steuern zu sparen"

Spielsucht

Ein Casino muss einem Spielsüchtigen zirka 250.000 Euro Schadensersatz zahlen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Grundsatzentscheidung vom 20. November 2011 (Aktenzeichen III ZR 251/10). In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Ehefrau eines Spielsüchtigen Casinobesuchers aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 250.000 Euro. Sie begründete ihre Klage damit, dass der Casinobetreiber ihren Ehemann nicht in das Casino hätte hineinlassen dürfen.

Diese Begründung ist keinesfalls abwegig, auch wenn man grundsätzlich davon ausgeht, dass jeder Mensch für sich selbst verantwortlich ist. Der Ehemann hatte allerdings mit dem Casino einen so genannten Spielsperrvertrag abgeschlossen. Um die eigene Spielsucht kontrollieren zu können, steht es Spielsüchtigen frei, mit Casinobetreibern zu vereinbaren, dass sie nicht mehr hereingelassen werden. In diesem Fall jedoch, hatte der Casinobetreiber auf Anfrage des Ehemannes den Sperrvertrag ohne vorherige Prüfung rückgängig gemacht, obwohl dieser auf sieben Jahre begrenzt war und ihn erneut hereingelassen. Bei dieser Gelegenheit verspielte der der Spielsucht anheimgefallene Ehemann etwa 250.000 Euro.

Kann ein Sperrvertrag einfach so rückgängig gemacht werden?

Einen Vertrag kann man im Rahmen der geltenden Vertragsfreiheit grundsätzlich rückgängig machen, egal ob es sich um einen Spielsüchtigen handelt oder nicht - denn ein Fall von Geschäftsunfähigkeit liegt dabei nicht vor. Nach Aussage des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich aber bei einem Sperrvertrag nicht um einen „normalen“ Vertrag. Es sei der Vertragszweck zu betrachten, der in diesem Fall den Spielsüchtigen vor seiner Spielsucht schützen soll und muss.

Wenn man also den Spielsperrvertrag ohne weiteres wieder ändern könnte, so wäre er unnötig und unbrauchbar und würde dem Spielsüchtigen nicht weiterhelfen. Daher soll sich der Spielsüchtige nur vor Gericht seines Vertrages wieder entledigen und nicht selbst von heute auf morgen seine Meinung ändern können. Das Casino hingegen sei verpflichtet zu prüfen, ob sich die Spielsucht des Kunden erledigt hat und darf diesen nicht einfach wieder hereinlassen.

Diese Erwägungen entsprechen den Ausführungen die noch im Jahre 2007 vom Bundesgerichtshof zum Thema „Spielsucht und die Schadensersatzpflicht der Casinobetreiber“ getätigt worden sind. Schon vor fünf Jahren wurde entschieden, dass die Casinobetreiber verpflichtet sind, Einlasskontrollen durchzuführen um sicherzustellen, dass sich keine Spieler mit einer geltenden Spielsperre im Casino befinden (BGH, Aktenzeichen III ZR 9/07).