"Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen,
hat auch das Recht, Steuern zu sparen"

Tierhalterhaftung

Halter haften für ihre Tiere - so oder anders heißt es, wenn mal wieder eine Katze ein Autodach zerkratzt, oder ein Hund die teuren Fische aus dem Nachbarteich frisst und der Geschädigte Schadensersatz verlangt. Immer wieder müssen sich Gerichte mit der Weite und den Grenzen der so genannten Tierhalterhaftung auseinandersetzen. Die Besonderheit an dieser Tierhalterhaftung ist, dass es sich um eine Gefährdungshaftung handelt. Das bedeutet, dass es für die Haftung des Tierhalters nicht auf sein persönliches Verschulden ankommt, sondern nur darauf, ob er ein Tier besitzt von dem eine Gefährdung ausgehen könnte.

In einem vor dem Landgericht Coburg ausgetragenen Rechtsstreit, ging es um einen vor einem Gemüseladen angeleinten Hund. Dieser erschreckte eine vorbeigehende Passantin indem er bellend auf sie zulief. Die Passantin fiel hin und brach sich einen Lendenwirbel und ein Armgelenk. Auch wenn man auf den ersten Blick denken könnte, der Hund habe gar nichts getan, gab das Gericht der Geschädigten Recht und verurteilte den Hundehalter zur Zahlung von Schadensersatz. Durch das überraschende Anlaufen und das Anbellen der Passantin verwirklichte sich die spezifische Hundegefahr, auch wenn der Hund nicht zugebissen oder ähnliches getan hat.

Tierhalterhaftung in jedem Fall?

Die Tierhalterhaftung ist weit, jedoch gibt es auch Fälle in denen der Halter einmal nicht haften muss. In einem anderen Rechtsstreit vor dem Landgericht Hannover klagte eine Gebäudeversicherung gegen einen Hundehalter. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Tierhalter seinen Hund kurze Zeit in seiner Wohnung allein gelassen. Damit dieser nichts anstellt, sperrte er den Hund ins Bad. Während seiner Abwesenheit zerfetzte der Hund die Toilettenrollen. Gleichzeitig verstopfte er damit das Waschbeckenrohr und bekam es dann auch noch hin, den Wasserhahn aufzudrehen. Dadurch wurden die Wohnung des Hundehalters und zwei unterliegende Wohnungen durch Wasser stark beschädigt.

Die Gebäudeversicherung ist nun der Meinung, der Hundehalter müsse ihr den Schaden zurückerstatten. Das Gericht entschied für den Hundehalter - die Tierhalterhaftung käme gerade nicht zum tragen. Dem Hundehalter könne kein Vorwurf der Vorsätzlichkeit oder grober Fahrlässigkeit gemacht werden. Das Verhalten des Hundes war nicht vorauszusehen und sei eine Verkettung unglücklicher Umstände gewesen. Die spezifische Tiergefahr könne lediglich in dem Zerfetzen der Klopapierrolle gesehen werden, alles Weitere sei nicht hinzu zu rechnen, daher hafte der Hundehalter nicht.

Ist eine Haftpflichtversicherung sinnvoll?

Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ist eine Möglichkeit die persönliche Haftung für Schäden, die ein tier anrichtet abzusichern. Die meisten Versicherungen geben auch den Verwandten beziehungsweise Hundehütern Versicherungsschutz, was bedeutet, dass sie ihren Hund auch mal abgeben können. Insgesamt erscheint es mehr als ratsam, eine solche Versicherung abzuschließen - bei bestimmten Hunderassen ist es sogar gesetzlich vorgeschrieben. Nicht selten kommt ein hoher Schadensersatzanspruch auf einen zu, wenn sich ein Hund von der Leine losreißt und auf der Straße einen Autounfall provoziert. Das kann durch eine Tierhaftpflichtversicherung leicht verhindert werden.