"Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen,
hat auch das Recht, Steuern zu sparen"

Rechnung

  1. Ein unberechtigter Steuerausweis im Sinne des § 14c Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) setzt nicht voraus, dass die Rechnung alle in § 14 Absatz 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist.
  2. Die an den Rechnungsbegriff des § 15 Absatz 1 UStG und den des § 14c UStG zu stellenden Anforderungen sind nicht identisch.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung auch dann zur Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers führen kann, wenn die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgegebenen Angaben enthält.

Die Klägerin hatte in Rechnungen, die zwar keinen Lieferzeitpunkt und keine fortlaufende Rechnungsnummer, aber alle sonstigen Rechnungsmerkmale des § 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aufwiesen, Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl sie die in den Rechnungen bezeichneten Lieferungen nicht ausgeführt hatte. Die Rechnungsempfängerin verwendete die Rechnungen zum Vorsteuerabzug.

Das Finanzamt hielt die Steuerbeträge für nach § 14c Absatz 2 UStG unberechtigt ausgewiesen und setzte in dieser Höhe Umsatzsteuer fest.

Der Kläger war der Auffassung, eine solche Rechnung berechtige nicht zum Vorsteuerabzug und er dürfe deshalb nicht nach § 14c Absatz 2 UStG in Anspruch genommen werden. Die Klage hatte nur erstinstanzlich Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab.

Zweck der Regelung des § 14c Absatz 2 UStG sei es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Zur Gefährdung des Steueraufkommens genüge dabei ein Abrechnungsdokument, das die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweise oder den Schein einer solchen erwecke und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleite. Es sei aber nicht erforderlich, dass die Rechnung alle in § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 9 UStG aufgezählten Merkmale aufweise. Die Regelung in § 14c UStG könne ihren gesetzgeberischen Zweck, Missbräuche zu vereiteln, nicht erfüllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur eines Merkmals des § 14 Absatz 4 UStG ihrer Inanspruchnahme entziehen könnten. Seine anders lautende Rechtsprechung zur alten Rechtslage gab der BFH ausdrücklich auf.