"Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen,
hat auch das Recht, Steuern zu sparen"

Freibeträge

Der Staat bemüht sich auf verschiedene Art und Weise, Familien mit Kindern finanziell zu entlasten. Auch im Steuerrecht gibt es verschiedene Vergünstigungen, die sich auf Kinder beziehen. Das wichtigste Beispiel sind sicherlich Kinderfreibeträge, aber die Abzugsfähigkeit bestimmter Betreuungskosten sowie die Kinderzulage bei der Riester-Rente zählen ebenso zu dieser Thematik.

Steuerrecht und Kinder - Vorteile für Familien

Gerade zum Thema Kinderfreibetrag sollten Familien einige grundsätzliche Fakten kennen, insbesondere die Kopplung von Kindergeld und Kinderfreibetrag. Gesetzliche Grundlage für den Kinderfreibetrag ist der § 32 Abs.6 Einkommensteuergesetz (EStG). Aktuell vor wenigen Wochen hat die Bundesregierung die Erhöhung vieler Kinderleistungen beschlossen, teilweise rückwirkend ab Anfang 2015.

Kinder im Steuerrecht: Kinderfreibetrag oder Kindergeld

Obwohl es sich systematisch um Leistungen sehr verschiedener Rechtsnatur handelt, sind das Kindergeld und der Kinderfreibetrag miteinander verknüpft. Das Kindergeld ist eine Leistung, die als Geldbetrag an die Eltern ausgezahlt wird. Der Kinderfreibetrag ist eine steuerliche Vergünstigung, die als Betrag von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen wird und somit die Steuerlast mindert. Die Höhe des Kindergeldes staffelt sich nach der Anzahl der Kinder. Aktuell sind die Sätze seit der Erhöhung für 2015 auf folgende Beträge angesetzt worden:

  • 1.Kind -188 EURO
  • 2.Kind -188 EURO
  • 3.Kind -194 EURO
  • ab dem 4. Kind - 219 EURO.

Der Kinderfreibetrag beträgt: 7.152 EURO pro Kind.

Interessanterweise werden beide Leistungen nicht parallel gewährt. Vielmehr führt das Finanzamt eine sogenannte Günstigerprüfung durch. Dabei berechnet die Behörde, ob es im Einzelfall günstiger ist, dass die Steuerpflichtigen das Kindergeld ausbezahlt bekommen oder den Steuervorteil nutzen. Von der Tendenz her profitieren höhere Einkommen eher von der Steuerentlastung als niedrige Einkommen.

Die Günstigerberechnung wird folgendermaßen durchgeführt:

Zuerst wird die Steuerbelastung auf das zu versteuernde Einkommen berechnet. In einem zweiten Berechnungsschritt wird der Kinderfreibetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und die Steuer erneut berechnet. Im dritten Schritt wird die Differenz aus beiden Steuerbeträgen ermittelt.  Übersteigt diese Differenz die Höhe des Kindergeldes, so ist die Gewährung des Kinderfreibetrages die günstigere Variante.

Der Kinderfreibetrag wird häufig auch in der Pluralform als "Kinderfreibeträge" bezeichnet, weil der Gesetzgeber ihn konzeptionell aufteilt: Er besteht aus dem eigentlichen Kinderfreibetrag und dem sogenannten Erziehungsfreibetrag.  Besondere Gestaltungen ergeben sich bei den Kinderfreibeträgen unter Umständen bei geschiedenen, getrennt lebenden oder nicht verheirateten Eltern.

Kinderfreibeträge und andere steuerliche Vergünstigungen für Kinder

In der Praxis ist es wichtig, dass die Eltern in jedem Fall einen Kindergeldantrag stellen.  Auch wenn sie sich sicher sind, dass der Kinderfreibetrag die bessere Variante ist, hängt der gesamte Komplex Kindergeld-Kinderfreibetrag verwaltungstechnisch an dem Antrag für das Kindergeld. Kindergeld ist kein Automatismus. Bis zum 18. Lebensjahr besteht ein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag.  Bis zum 25. Lebensjahr besteht der Anspruch unter bestimmten Bedingungen, wenn das Kind sich noch in einer Ausbildung oder anderen besonderen Verhältnissen ohne eigene Erwerbstätigkeit befindet.  Über das 25.Lebensjahr hinaus wird er nur für Kinder gewährt, die sich nicht allein unterhalten können, weil sie behindert sind.

  • Lebt ein volljähriges Kind in der Ausbildung nicht mehr zu Hause, kommt für die Eltern auch die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages in Höhe von 924 EURO in Betracht. Ergänzt werden Kinderfreibeträge durch weitere Vergünstigungen für Kinder im Steuerrecht.
  • Alleinerziehende erhalten zusätzlich einen Entlastungsfreibetrag, der nach Einigung der Koalitionsspitzen auf 1.908 EURO erhöht werden soll.
  • Neben den genannten Vergünstigungen sind die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten im Rahmen von Werbungskosten, respektive Betriebsausgaben interessant sowie die Zulage bei der Riester-Rente und der Schuldgeldabzug bei den Sonderausgaben.

Im Zusammenhang mit Kindern ist bei der Einkommensteuererklärung insbesondere die Anlage "Kind" wichtig.

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Das Steuerrecht bietet einige Vergünstigungen für Familien mit Kindern. Dabei sind nicht nur die Kinderfreibeträge interessant. Sollen alle Vergünstigungen ausgenutzt werden oder im Falle untypischer Familienkonstellationen, stehen Ihnen spezialisierte Anwälte oder Steuerberater zur Verfügung. Kompetente Berater in Ihrer Nähe finden Sie auf www.advogarant.de.

Die Vergleichsrechnung nach § 31 Einkommenssteuergesetz (EStG), bei der geprüft wird, ob das Kindergeld oder der Ansatz der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist, wird für jedes Kind einzeln durchgeführt. Dies gilt auch dann, wenn eine Zusammenfassung der Freibeträge für zwei und mehr Kinder wegen der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG (so genannte Fünftelregelung) günstiger wäre.

Nach § 31 Satz 1 EStG wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungsbedarfs entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG oder durch das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG bewirkt. Welche der beiden Alternativen im Einzelfall zutrifft, bestimmt sich nach § 31 Satz 4 EStG. Hiernach sind die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abzuziehen, wenn das Kindergeld die gebotene steuerliche Freistellung nicht in vollem Umfang bewirkt. In diesem Fall wird das gezahlte Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet. Die gebotene, steuerliche Freistellung wird nicht in vollem Umfang bewirkt, wenn das Kindergeld geringer ist als die Entlastung, die bei Abzug der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG eintritt.

Die Systematik des Gesetzes erfordert eine Vergleichsrechnung.

Der Einkommensteuer, die sich nach Abzug der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG ergibt, wird die Einkommensteuer gegenübergestellt, die bei einer Steuerfestsetzung ohne Abzug der Freibeträge anfällt. Ist die Differenz geringer als das Kindergeld, so scheidet ein Abzug der Freibeträge aus, der Familienleistungsausgleich wird durch das Kindergeld bewirkt. Wegen der Progressionswirkung des Steuertarifs kann die Vergleichsrechnung bei mehreren Kindern unterschiedlich ausfallen, wenn sie für jedes einzelne Kind, beginnend beim ältesten, gesondert durchgeführt wird. Die im Regelfall für den Steuerpflichtigen günstige Einzelbetrachtung wird auch von der Finanzverwaltung angestellt.

Die Vergleichsrechnung ist für jedes Kind einzeln durch zu führen, beginnend beim ältesten. Nach § 31 Satz 1 EStG ist ein Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums „eines“ Kindes steuerlich freizustellen. Ebenso spricht der Wortlaut des § 32 Absatz 6 Satz 1 EStG, wonach die Freibeträge „für jedes zu berücksichtigende Kind“ des Steuerpflichtigen anzusetzen sind, gegen eine Zusammenfassung mehrerer Kinderfreibeträge. Für ein Wahlrecht dahingehend, die für mehrere Kinder zu gewährenden Freibeträge zusammenzufassen, wenn dies bei Anwendung der Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG günstiger sein sollte, findet sich im Gesetz keine Stütze.